Ab heute können bei der KfW Anträge zur Heizungsförderung für selbstgenutzte Einfamilienhäuser gestellt werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der
» KfW-Seite (externer Link) zum Programm 458.
Die Förderung für Eigentümer*innen von selbstgentutzen Mehrfamilienhäusern (ein*e Eigentümer*in nutzt alle Wohneinheiten selbst oder alle
Wohneinheiten werden von den jeweiligen Eigentümer*innen genutzt) soll ab Mai 2024 möglich sein, für Objekte mit vermieteten
Wohneinheiten ab August 2024.
Nicht mehr kombinierbar sind der Heizungsaustausch (BEG EM 5.3) und die Heizungsoptimierung (BEG Em 5.4). Je nach Art und Alter
Ihrer bestehenden Heizungsanlage sollten hier verschiedene Abläufe eingehalten werden, um die bestmögliche Förderung zu erreichen.
Ich berate Sie gern für Ihren speziellen Fall.
Noch unklar ist das Thema Baubegleitung durch den Energieberater beim Heizungstausch. Die Förderrichtlinie lässt die mit 50% geförderte und mit
einem eigenen Budget ausgestatte Baubegleitung durch den Energieberater explizit auch für den Heizungstausch zu. Die Förderung
für die Baubegleitung liegt allerdings grundsätzlich beim BAFA, nicht bei der KfW. Hier besteht aktuell noch Klärungsbedarf,
ob und wie die Förderung der Baubegleitung beantragt werden kann.
27.02.2024
Die Förderrichtlinien sind aktualisiert worden. Daraus ergeben sich einige Änderungen zum Vorjahr. Die Wesentlichen
Informationen finden Sie hier:
Für Einzelmaßnahmen an der
Gebäudehülle und der
Nicht-Heizungstechnik bleibt es bei 15 % Förderung + 5 % iSFP-Bonus,
wenn die Maßnahme Bestandteil eines Sanierungsfahrplans ist. Die maximal förderfähigen Kosten liegen bei 30.000 € pro Jahr und Wohneinheit,
mit Sanierungsfahrplan bei 60.000 € pro Jahr und Wohneinheit. Die Obergrenze von 600.000 € pro Gebäude ist abgeschafft.
Die Förderung der
Heizungstechnik (außer Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen -
5.3 g)) wechselt vom BAFA zur KfW. Da hier unter anderem zwischen
selbstgenutztem Wohnraum (nur Erstwohnsitz!) und nicht selbstgenutztem Wohnraum unterschieden wird, ist die Förderung unübersichtlich geworden.
Ich habe einen
» Förderrechner erstellt, der die wesentlichen Fälle abbildet. Es sind aber noch nicht
alle Sonderregelungen und Ausnahmen eingepflegt. Bei einem konkreten Vorhaben schreiben Sie mir gern eine Email. Förderanträge sollen
zunächst für selbstgenutzte Einfamilienhäuser ab Mitte/Ende Februar möglich sein, für andere Objekte im Laufe des Jahres. Bis zum
31.08. dürfen von der KfW zu fördernde Einzelmaßnahmen der Heizungstechnik auch ohne Förderantrag auf eigenes Risiko begonnen werden. Der
Antrag muss dann bis zum 30.11. nachgeholt werden. Für alle anderen Maßnahmen ist zunächst ein Antrag zu stellen! Die Förderung der
Heizung wird nicht auf die o.g. 30.000 bzw. 60.000 € angerechnet.
Der Förderantrag ist jetzt auf Basis eines konkreten Auftrags zu stellen. Der Auftrag muss eine aufschiebende/auflösende Klausel
enthalten, wodurch er bei Ablehnung der Förderung hinfällig wird. Eine Musterformulierung ist noch nicht veröffentlicht.
Außerdem muss im Auftrag der geplante Umsetzungszeitraum genannt sein. Die maximale Frist nach Förderzusage beträgt jetzt 36 Monate
(früher 24), eine Verlängerung ist nicht mehr möglich (früher 2x 12 Monate).
06.01.2024
Der NDR hat im Rahmen seiner Reihe
45 min im Zusammenhang mit der Einführung des aktuellen Gebäudeenergiegesetztes
(umgangssprachlich "Heizungsgesetz") einen Bericht zum Thema Wärmepumpe & Co gesendet. Der Beitrag ist in der
» NDR Mediathek (externer Link) bis Dezember 2025 abrufbar.
12.12.2023